RICHTLINIE

 

zur Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Gemeinde Heyen

 

Aufgrund der § 30 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 25.01.2007 folgende Richtlinien beschlossen:

 

§ 1

(1)      Die Gemeinde Heyen kann aufgrund des § 30 der Niedersächsischen Gemeindeordnung Persönlichkeiten, die sich in Bezug auf die Gemeinde Heyen im besonderen Maße verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)      Die zu ehrende Persönlichkeit sollte Bürger oder Einwohner der Gemeinde Heyen sein.

 

§ 2

(1)      Der Ehrenbürgerin / dem Ehrenbürger stehen außer dem Recht, sich als Ehrenbürger/in bezeichnen zu dürfen, keine weiteren Rechte zu.

 

§ 3

(1)      Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Gemeindevertretung mit Mehrheit von Zweidritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

(2)      Die Anregung zur Verleihung sowie zur Aberkennung der Ehrenbürgerschaft kann von jedermann gegeben werden. Sie ist an die/den Bürgermeister/in oder an die im Gemeinderat vertretenen Parteien bzw. Gruppierungen zu richten. Die Anregung muss hinreichend begründet und nachprüfbar sein.

(3)      Ein Antrag zur Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenbürgerschaft kann entweder vom der/dem Bürgermeister/in oder aus der Mitte des Gemeinderates gestellt werden.

(4)      Die Ablehnung des Antrages auf Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenbürgerschaft bedarf keiner Begründung.

(5)      Vor der förmlichen Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die zu ehrende Persönlichkeit, nachdem die Gemeindevertretung den Beschluss gefasst hat, über die beabsichtigte Verleihung vom Bürgermeister in Kenntnis zu setzen und um Stellungnahme zu bitten, ob die Ehrung angenommen wird.

(6)      Hat die zu ehrende Persönlichkeit der Ehrung zugestimmt, so wird in einer Feierstunde, die im Rahmen einer Sitzung des Gemeinderates oder im Rahmen des Neujahrsempfangs erfolgt, die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Persönlichkeit wird eine Urkunde über das Ehrenbürgerrecht übergeben, die die Unterschriften der/des Bürgermeisterin/s und einer/eines Stellvertreterin/s trägt.

(7)      Die Persönlichkeit ist in eine Liste der Ehrenbürger/innen (Tafel im Gemeindehaus) aufzunehmen. Der Name der Persönlichkeit wird im Zusammenhang mit der Auszeichnung in der örtlichen Presse veröffentlicht.

 

§ 4

(1)      Das Ehrenbürgerrecht kann dem Ehrenbürger durch Beschluss der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entzogen werden, wenn der betreffende Ehrenbürger sich unwürdig verhalten hat. Ein derartig unwürdiges Verhalten kann in der privaten oder auch in der beruflichen Ebene zu finden sein.

(2)      Vor der Entscheidung über den Entzug der Ehrenbürgerschaft ist die Persönlichkeit zu hören.

(3)      Ist der Persönlichkeit die Ehrenbürgerschaft entzogen worden, so ist diese aufzufordern, die verliehene Urkunde zurückzugeben. Die Persönlichkeit ist aus der Liste zu streichen.

 

§ 5

(1)      Mit dem Tod der Persönlichkeit erlischt die Ehrenbürgerschaft; die Eintragung in der Liste bleibt jedoch davon unberührt.

(2)      Erweist sich die Persönlichkeit nach seinem Tode als unwürdig, so kann sein Name nach Beschluss der Gemeindevertretung aus der Liste gestrichen werden.

 

§ 6

(1)      Diese Richtlinien treten mit Beschluss des Gemeinderates am 25.01.2007 in Kraft.

 

 

 

 

Heyen, den 25.01.2007                           Gemeinde Heyen

                                                             Der Bürgermeister

                                                             gez. M. Zieseniß L.S.