S A T Z U N G

 

über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG

für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Heyen

 

S t r a ß e n a u s b a u b e i t r a g s s a t z u n g

 

Auf Grund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S 30) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 22. Mai 2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Beitragsfähige Maßnahmen

 

(1)  Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde Heyen – sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB nicht erhoben werden können – nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

 

(2)  Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, die Gemeindeverbindungsstraßen (§ 47 Nr. 2 NStrG) und die anderen Straßen im Außenbereich, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurden (§47 Nr. 3 NStrG).

 

(3)  Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln.

 

(4)  Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde formlos festgelegt.

 

 

§ 2

 

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten

1.    für den Erwerb (einschl. aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung;

2.    für die Freilegung der Fläche;

3.    für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus;

4.    für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von

a)    Randsteinen und Schrammborden,

b)    Rad- und Gehwegen,

c)    Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

d)    niveaugleichen Mischflächen,

e)    Beleuchtungseinrichtungen,

f)    Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen

g)    Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

h)    Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind;

5.    für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr.3;

6.    der Fremdfinanzierung;

7.    die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahmebewirkten Eingriffs in die Natur und Landschaft zu erbringen sind;

8.    der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

 

§ 3

 

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1)  Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

(2)  Der Aufwand für 

1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus

wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.

 

 

§ 4

 

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand

 

(1)  Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungsfähigen Grundstücks ist.

 

(2)  Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt:

1.  bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem

Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen                    25 v. H.

2.  bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr

a)für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

    sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und

    Bushaltestellen                                                                                                     60 v. H.

b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege – auch

    als kombinierte Anlage – sowie für Grünanlagen als Bestandteil der

    öffentlichen Einrichtungen                                                                                   40 v. H.
c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen

    der Oberflächenentwässerung                                                                            50 v. H.
d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen     30 v. H.
e) für niveaugleiche Mischflächen                                                                           50 v. H.

3.  bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie

    Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen        70 v. H.

b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege –auch als

    kombinierte Anlage – sowie für Grünanlagen als Bestandteil der

    öffentlichen Einrichtungen                                                                                   50 v. H.

c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen

    der Oberflächenentwässerung                                                                            60 v. H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen     40 v. H.

4.  bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG                                            70 v. H.

5.  bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG                                            25 v. H.

6.  bei Fußgängerzonen                                                                                                30 v. H.

 

(3)  Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.

 

(4)  Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

 

 

§ 5

 

Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands

 

(1)  Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

 

(2)  Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits der Bebauungsgrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

 

(3)  Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,

 

1.    die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebbauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;

2.    die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;

3.    die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

4.    für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a)    wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b)    wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5.    die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

 

(4)  Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

 

1.    nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

2.    ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

 

 

§ 6

 

Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp.

 

(1)  Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(2)  Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

 

(3)  Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken,

1.    die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen
(§ 5Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2),

a)   die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

b)   für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,

c)   für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

d)   auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

e)   für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

f)    für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlichvorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a) – c);

2.    auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) – g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c);

3.    für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs. 3 nr. 3 und Nr. 4), wenn sie

a)   bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b)   unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

(4)  Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

1.    1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes zu mehr als einem Drittel gewerblich oder zu mehr als einem Drittel in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

2.    2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

 

 

§ 7

 

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

 

(1) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

 

1.    aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich gewerblich,
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
so genutzt werden,                                                                                                                    0,5

2.    im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

a)   sie ohne Bebauung sind, bei

aa)  Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen                                 0,0167

bb)  Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                              0,0333

cc)  gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.)                                                     1,0

b)   sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung),                                                  0,5

c)   auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche
Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächen-
zahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und  jedes weitere
tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a),

d)   sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt
durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                                                       1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt b),

e)   sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0,2 ergibt,                                 1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a),

f)    sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6
BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen

aa)  mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen,        1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss

bb)  mit sonstigen Baulichkeiten oder sonstiger Bebauung                                         1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss für die Restfläche gilt a).

 

(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1.

 

 

§ 8

 

Aufwandsspaltung

 

 

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig

erhoben werden für

1.    die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung,

2.    die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme,

3.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn,

4.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Mopedwege oder eines von ihnen,

5.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen,

6.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen,

7.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen,

8.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung,

9.    die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung,

10.  die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen,

11.  die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen.

 

 

§ 9

 

Entstehung der Beitragspflicht

 

(1)  Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

 

(2)  In den Fällen der Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.

 

(3)  Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss.

 

(4)  Die in Abs. 1 – 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist.

 

 

§ 10

 

Vorausleistungen

 

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

 

§ 11

 

Beitragspflichtige

 

(1)  Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2)  Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

 

 

§ 12

 

Beitragsbescheid

 

Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

 

§ 13

 

Fälligkeit

 

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 14

 

Ablösung

 

(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

 

(2) Zur Feststellung des Ablösebeitrages ist der für die Ausbaumaßnahme i. S. von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 – 7 auf die Grundstücke zu verteilen, von denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besteht.

 

(3) Durch Zahlung des Ablösebeitrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung am 23 Mai 2003 in Kraft.. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Mai 1983 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Heyen, den 22. Mai 2003

Gemeinde Heyen